Die direkte Demokratie nach Schweizer Vorbild ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, direkt an politischen Entscheidungen teilzunehmen. 

Das geschieht durch Volksabstimmungen und Referenden, bei denen die Bevölkerung über Gesetze, Verfassungsänderungen und wichtige politische Themen entscheidet, anstatt dass dies allein den gewählten Vertretern im Parlament obliegt.

71 % der Deutschen wünschen sich ein Mitspracherecht in der Politik, mittels Volksentscheid auf Bundesebene.


 Durch Volksentscheide können wir auf Bundesebene bei wichtigen Themen politisch (mit)steuern, statt nur dabei zuzuschauen, was von oben kommt.

 Es ermöglicht uns mehr zu tun, als zwei Kreuze zu machen und zu hoffen, dass Versprechen eingehalten werden.

Änderung des Wahlgesetzes- und Parteiengesetzes in Deutschland durch Einbringung eines Gesetzentwurfes.

Direkte Wahl vom Bürgermeister bis zum Bundespräsidenten und in den Landkreisen. (= Reduzierung der Abgeordneten im Bundestag auf 400, Sonderregelung für Großstädte wie z.B. Berlin). Mandatsträger müssen ohne Nebentätigkeit im Amt agieren und können bei schweren Vergehen abgewählt werden.

  1. Keine staatliche Parteienfinanzierung mehr
  2. Keine Parteienliste
  3. Keine Finanzierung durch Steuergelder für parteinahe Stiftungen

Eine Ausweitung auf Bundesebene würde eine Änderung des Grundgesetzes erfordern, da dort die repräsentative Demokratie verankert ist.

In Deutschland gibt es bereits einige Elemente direkter Demokratie auf kommunaler und Landesebene, wie Volksbegehren und Volksentscheide.

Kurz:

Es müssen spezifische Regelungen für Volksabstimmungen und Referenden auf nationaler Ebene eingeführt werden.

Ein Volksentscheid gilt als erreicht, wenn die erforderliche Anzahl an Unterschriften für ein Volksbegehren gesammelt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um eine Abstimmung durchzuführen. Dies kann je nach den spezifischen Gesetzen und Verfahren eines Landes variieren.

Verfassungen der 16 Bundesländer

mit entsprechenden Paragrafen zu Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Verfassungsrechtliche Möglichkeiten

zur Einführung direktdemokratischer Elemente

(QUELLE MARKUS SADE: LAW JOURNAL 2023_1)

DAS STAATSVOLK..

...kann außerhalb von Wahlen 

kaum Einfluss auf politische 

Entscheidungen nehmen.

Es gibt ein großes Interesse an 

direkter Bürgerbeteiligung durch Plebiszite.

Die Elemente von Abstimmungen durch die Bürger

Volksentscheide (Sachplebiszite): 

Direkte Entscheidung des Volkes über konkrete Sachfragen und Initiierung durch Volksbegehren oder Staatsorgane.

Volksinitiativen und Volksbegehren:

Ziel:

Befassung der Legislativorgane mit einem bestimmten Antrag oder Herbeiführung einer Sachentscheidung des Volkes.

(Konsultative) Volksbefragungen:

Befragung des Volkes zur Ermittlung eines Stimmungsbildes.

Keine rechtliche Verbindlichkeit, aber politisches Gewicht.

Grundgesetzliche Ausgestaltung plebiszitärer Elemente:

Art. 20 Abs. 2 GG  nennt

"Abstimmungen" neben "Wahlen".

 

Art. 29, 118 und 118a GG betreffen Neugliederungen des Bundesgebiets, sind aber keine echten Plebiszite.

 

Art. 146 GG sieht eine Entscheidung des Volkes bei einer neuen Verfassung vor, betrifft aber nicht die aktuelle Verfassungsordnung.

Status quo auf Landesverfassungsrechtlicher Ebene:

Landesverfassungen können Plebiszite autonom gestalten, solange sie dem Homogenitätsgebot 

des GG entsprechen.

 

Beispiel Sachsen:

 

Art. 3 SächsVerf. erlaubt Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide.

Anreicherung plebiszitärer Elemente in der grundgesetzlichen Demokratie

Anreicherung plebiszitärer Elemente in der grundgesetzlichen Demokratie:

Einführung direktdemokratischer Elemente erfordert eine Verfassungsänderung.

 

Grenzen durch Art. 79 Abs. 3 GG: 

 

Grundsätzliche Mitwirkung der

Länder muss gewahrt bleiben.

Plebiszite dürfen die repräsentative Demokratie nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Aufteilung der Ebenen der direkten Demokratie

Lokale Ebene:

Auf dieser Ebene haben Bürgerinnen und Bürger direkten Einfluss auf Entscheidungen, die ihre unmittelbare Gemeinde betreffen.

 

Dies kann durch Bürgerbegehren, Bürgerentscheide oder Volksabstimmungen erzielt werden.

Regionale oder nationale Ebene:

Auf dieser Ebene haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, über regionale oder nationale Angelegenheiten abzustimmen.


Dies kann durch Referenden oder Volksabstimmungen geschehen.

Internationale Ebene:

Auf dieser Ebene haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, an internationalen Entscheidungsprozessen teilzunehmen. 


Dies kann durch internationale Organisationen oder Gremien ermöglicht werden, in denen Vertreter aus verschiedenen Ländern zusammenkommen, um über globale Angelegenheiten zu diskutieren und Entscheidungen zu treffen