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Direkte-Demokratie e.V.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der sich für direkte Demokratie einsetzt.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz

 

 

A. Problem

 

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt.


Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 76 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.


Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteiligungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.


Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder

für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernahme von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglichkeiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer-

den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur

Verfügung gestellt werden.


Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes ausrichten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.

 

B. Lösung

 

Das Grundgesetz wird ergänzt bzw. geändert durch die Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid auch auf Bundesebene.

 

C. Alternativen

 

Keine.

 

D. Kosten

 

Mehr Demokratie ist ohne eine gewisse Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte nicht zu verwirklichen. Die Höhe der entstehen-

den Kosten richtet sich naturgemäß nach der Anzahl der eingeleiteten und der erfolgreichen Volksbegehren, deren Zahl offen ist. Es

sollte aber in diesem Zusammenhang erwogen werden, die bei der Parteienfinanzierung und der Alimentierung parteinaher Stiftun-

gen frei werdenden Mittel den Initiativen für ihre Arbeit zur Verfügung zu stellen. Eine Mehrbelastung der Haushalte könnte durch eine solche Umschichtung vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.


Zur Entlastung der Kommunen trägt der Bund deren Kosten.

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Gesetzestext


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


Artikel 1 – Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2025 (BGBl I NR. 94), wird wie folgt geändert:


Artikel 76 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.“


Artikel 77 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.“


Nach Artikel 78 werden die folgenden Artikel 78a bis 78d eingefügt:


Artikel 78a (Volksinitiative)

(1) Durch Volksinitiative können vierhunderttausend Wahlberechtigte beim Bundestag eine mit Gründen versehene Gesetzesvorlage einbringen. Spätere Änderungen der Gesetzesvorlage sind zulässig, soweit sie deren Grundanliegen nicht berühren. Die Vertrauensleute der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.

(2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind nur zulässig, wenn sie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten des begehrten Gesetzes enthalten. Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze sowie über die Änderung oder Aufhebung des Artikels 102 oder sonst eine Änderung des Grundgesetzes in den Fällen des Artikels 79 Abs. 3.


Artikel 78b (Volksbegehren)

(1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl unzulässig.

(2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

(3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von sechs Monaten beigetreten sind.


Artikel 78c (Volksentscheid)

(1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer Bundestagswahl unzulässig.

(2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung stellen.

(3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus der Mitte des Bundestages beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst.

(5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten umfasst.

(6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht.


Artikel 78d (Ausführungsgesetz)

Das Nähere zum Verfahren nach den Artikeln 78a, 78b und 79c, auch die Information der Wahlberechtigten über Inhalte und Gründe der Gesetzentwürfe, regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Artikel 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates oder der Zustimmung durch Volksentscheid.“


Artikel 2 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Begründung


A. Allgemeines


Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 76 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems. Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, sich aktiv für das Gemeinwesen einzusetzen und an seiner Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteiligungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung und staatliche Entscheidungen. Die Übernahme von Verantwortung setzt das Vorhandensein von Handlungsmöglichkeiten voraus. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise kann das Volk als Träger der Staatsgewalt das Parlament veranlassen, sich mit bestimmten Themen zu befassen. Darüber hinaus kann es selbst unmittelbare Sachentscheidungen treffen. Dabei garantieren das vorgesehene dreistufige Verfahren und die Anbindung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid an Quoren und Fristen, dass das Parlament für den Regelfall der Ort der politischen Auseinandersetzung und Entscheidung bleibt. Die Volksinitiative gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, beim Deutschen Bundestag eine mit Gründen versehene Gesetzesvorlage einzubringen. Kommt das beantragte Gesetz innerhalb von acht Monaten nicht zu Stande, können die Vertrauensleute der Volksinitiative ein Volksbegehren einleiten. Kommt das Volksbegehren zu Stande, findet innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt. Stimmt die – gegebenenfalls qualifizierte – Mehrheit der Abstimmenden zu, ist das Gesetz beschlossen. Zusätzlich kann der Deutsche Bundestag den Bürgerinnen und Bürgern ein Gesetz, für das eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, zum Volksentscheid vorlegen. Um verfassungswidrigen Entscheiden vorzubeugen, hat der Deutsche Bundestag die Möglichkeit, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder das beantragte Gesetz für verfassungswidrig hält. Auch kann der Deutsche Bundestag nach Zustandekommen des Volksbegehrens das begehrte Gesetz innerhalb von sechs Monaten verabschieden und damit das Verfahren beenden. Im Rahmen des Volksentscheids hat das Parlament die Möglichkeit, eine Konkurrenzvorlage zur Abstimmung zu stellen. Auf diese Weise werden parlamentarische und direktdemokratische Gesetzgebung auf sinnvolle Weise miteinander verzahnt.


B. Die Regelungen im Einzelnen


Zu Artikel 1


Zu Nummer 1 (Artikel 76 Abs. 1)

Es wird als Folgeänderung zu Artikel 78a (neu) klargestellt, dass die durch eine Volksinitiative an den Deutschen Bundestag herangetragenen Gesetzentwürfe als Gesetzesvorlagen zu behandeln sind.


Zu Nummer 2 (Artikel 77 Abs. 1)

Es wird klargestellt, dass nur solche Bundesgesetze, die vom Deutschen Bundestag beschlossen worden sind, nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten sind.


Zu Nummer 3 (Artikel 78a bis Artikel 78d)


Zu Artikel 78a

Absatz 1 bestimmt den Kreis der zur Volksinitiative Berechtigten (die Wahlberechtigten). Er bestimmt des Weiteren den Gegenstand der Volksinitiative (eine mit Gründen versehene Gesetzesvorlage). Bloße Handlungsaufträge oder Zielvorgaben an das Parlament sind ausgeschlossen. Als Eingangshürde legt Absatz 1 400 000 Unterschriften von Wahlberechtigten fest. Bagatellinitiativen werden dadurch vermieden. Eine Frist für die Sammlung der Unterschriften ist nicht vorgesehen. Sie würde eine unnötige Hürde bedeuten. Die Vertrauensleute haben als Vertreter der Volksinitiative das Recht auf Anhörung. Die Möglichkeit der Änderung der Gesetzesvorlage ist wegen der Dauer des Verfahrens von rund eineinhalb Jahren vom Start der Volksinitiative bis zum Volksentscheid geboten. Absatz 2 legt fest, dass sich die Volksinitiative grundsätzlich auf alle Gegenstände der politischen Willensbildung beziehen kann, für die eine Bundeskompetenz besteht. Dies schließt finanzwirksame Gesetze ein, allerdings nur unter der Bedingung, dass ein Vorschlag zur Deckung der Kosten beigefügt wird. Damit wird die Finanzierbarkeit gewährleistet. Das Haushaltsgesetz sowie Gesetze nach Artikel 79 Abs. 3 sind ausgeschlossen. Ebenso bleibt Artikel 102 („Die Todesstrafe ist abgeschafft“) unantastbar.


Zu Artikel 78b

Absatz 1 regelt, dass nach Ablauf von acht Monaten ohne Gesetz die Vertrauensleute ein Volksbegehren einleiten können. Drei Monate vor Bundestagswahlen ist dies ausgeschlossen, um Wahlkämpfe nicht zu überlagern. Absatz 2 ermöglicht eine vorgelagerte Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht, wenn ein Drittel der Bundestagsmitglieder Verfassungswidrigkeit vermutet. Damit werden unzulässige Entwürfe früh gestoppt. Absatz 3 legt das Quorum auf 10 % der Wahlberechtigten innerhalb von sechs Monaten fest. Damit wird die Relevanz abgesichert und politische Dauerauseinandersetzung vermieden.


Zu Artikel 78c

Absatz 1: Nach Zustandekommen des Volksbegehrens kann der Bundestag das Gesetz innerhalb von sechs Monaten selbst beschließen. Tut er dies nicht, kommt es automatisch zum Volksentscheid. Volksentscheide drei Monate vor Bundestagswahlen sind ausgeschlossen. Absatz 2 erlaubt eine Konkurrenzvorlage des Bundestages. Absatz 3 führt das fakultative Referendum ein. Zwei Drittel im Bundestag und Bundesrat können ein verfassungsänderndes Gesetz dem Volk vorlegen. Absatz 4: Ein einfaches Gesetz gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und mindestens 15 % der Wahlberechtigten beteiligt sind. Absatz 5: Für Verfassungsänderungen gilt ein Quorum von 25 % der Wahlberechtigten und zwei Dritteln Zustimmung. Absatz 6: Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen zählt nur die Zustimmung der Ländermehrheiten, die das Quorum erfüllen. Damit wird föderale Beteiligung gewahrt.


Zu Artikel 78d

Die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz. Dieses umfasst Verfahrensfragen, Information der Wahlberechtigten und Kostenerstattung. Da auch zustimmungsbedürftige Gesetze betroffen sind, braucht es die Zustimmung des Bundesrates.


Zu Nummer 4 (Artikel 79 Abs. 2)

Es wird klargestellt, dass Verfassungsänderungen auch durch Volksentscheid erfolgen können.


Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 1.

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Nein, wir agieren als außerparlamentarische Opposition und absolut Partei neutral.

Natürlich, grundsätzlich ist bei uns jeder willkommen, der sich für mehr Selbstbestimmung einsetzen will.

Dabei spielt es keine Rolle, welcher Partei man angehört, welche man wählt oder vorhat zu wählen.

Koalitionen entstehen, wenn keine einzelne Partei die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament erreicht. Parteien, die miteinander koalieren, tun dies, um eine Mehrheit für die Regierungsbildung zu sichern. Auch wenn eine Partei die meisten Stimmen bekommen hat, kann es sein, dass sie nicht in die Regierung kommt, wenn andere Parteien eine Koalition bilden und die Mehrheit im Landtag haben.

Zurzeit ist die einzige Möglichkeit für das Volk, eine direkte Veränderung der Machtverhältnisse herbeizuführen, durch öffentlichen Druck, Proteste oder Petitionen und die regulären Wahlen, bei denen neue Mehrheiten im Parlament entstehen können.

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